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   LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8044
LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B (https://dejure.org/2008,8044)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B (https://dejure.org/2008,8044)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B (https://dejure.org/2008,8044)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Geldleistung - Schulbesuch eines behinderten Kindes - Kommunikationshelfer - keine Kostenübernahmepflicht bei noch nicht entstandenen Kosten bzw noch nicht erfolgter Beauftragung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung - Eingliederungshilfe - Kommunikationshelfer für den Schulbesuch eines behinderten Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Verwährung einer sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe für einen Kommunikationshelfer; Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für einen Kommunikationshelfer

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Sozialhilfe, Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe als Geldleistungsanspruch

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08
    Ein derartiger Kostenübernahmeanspruch setzt indes voraus, dass der Antragsteller überhaupt Aufwendungen für die beanspruchte gestützte Kommunikation hat, indem er - im Wege der zulässigen "Selbstbeschaffung" (vgl. hierzu BVErwGE 90, 154; 96, 152) - einen Kommunikationshelfer bereits eingeschaltet und diesen auf andere Weise bezahlt hat oder aber die Bezahlung wenigstens schuldet (vgl. Bundessozialgericht , Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R und B 8/9b SO 13/06 R - ).

    Denn Aufgabe der Sozialhilfe ist es nicht, Leistungen zu erbringen, wenn der entsprechende Bedarf hierfür entfallen oder überhaupt noch nicht entstanden ist (vgl. nochmals BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweilige Anordnung - Einkommens- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08
    Der Antragsgegner stellt seine sachliche und örtliche Zuständigkeit als Träger der Eingliederungshilfe (§§ 97, 98 SGB XII; ferner § 10 Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch BVerwGE 109, 325; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, K § 10 Rdnrn. 32 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 10 Rdnrn. 16 ff.) im vorliegenden Verfahren nicht stellt.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08
    Ein derartiger Kostenübernahmeanspruch setzt indes voraus, dass der Antragsteller überhaupt Aufwendungen für die beanspruchte gestützte Kommunikation hat, indem er - im Wege der zulässigen "Selbstbeschaffung" (vgl. hierzu BVErwGE 90, 154; 96, 152) - einen Kommunikationshelfer bereits eingeschaltet und diesen auf andere Weise bezahlt hat oder aber die Bezahlung wenigstens schuldet (vgl. Bundessozialgericht , Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R und B 8/9b SO 13/06 R - ).
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).
  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08
    Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B - FEVS 58, 285; BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2007 - 5 C 34/06 und 5 C 35/06 - ).
  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - L 7 SO 1009/08
    Aufgabe der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. und Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. hierzu BVerwGE 99, 149; 111, 328; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 15).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91

    Vollziehungsanordnung - Gebührenfestsetzung - Kostenerstattungsanspruch

  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Leistungen zur

  • LSG Baden-Württemberg, 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06

    Sozialhilfe - behindertes Kind - Besuch einer Sonderschule - ergänzende

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2005 - L 7 SO 3421/05

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Einrichtung Dritter -

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehung der einstweiligen Anordnung nur bei

    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - und vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639708 ER-B - a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 99, 149, 151 f.; 111, 328, 330).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 929 ZPO - Sozialhilfe -

    Ziel ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - L 7 SO 259/06 ER-B -, vom 14. Dezember 2006 - L 7 SO 3671/06 ER-B - und vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - ; BVerwGE 99, 149; 111, 328).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019 - L 2 SO 2287/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Nichts anderes gilt für die Leistungen der Eingliederungshilfe, hier nach der EinglHV (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - Juris Rn. 7).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2015 - L 7 SO 4239/14
    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - a.a.O. (beide juris); ferner BVerwGE 99, 149, 151 f.; 111, 328, 330).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.10.2009 - L 7 SO 3329/09
    Damit ist der geltend gemachte Bedarf zumindest für die Vergangenheit entfallen; Aufgabe der Sozialhilfe ist es nicht, nachträglich Leistungen für Bedarfe zu erbringen, für die Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 13/06 R - (juris, Rdnr. 13); ferner Senatsbeschluss vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - ZfSH/SGB 2008, 626).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08

    Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs - Eingliederungshilfe -

    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B -, vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (alle juris); ferner BVerwGE 36, 256, 258; 99, 149, 153; 111, 328, 330).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.07.2012 - L 2 SO 2691/12
    Zu beachten ist, dass die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe - im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Sachleistungsprinzip - grundsätzlich als Geldleistungsanspruch ausgestaltet ist (vgl. LSG, Beschluss vom 21. September 2005, FEVS 57, 322; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B, veröffentlicht in Juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2009 - L 2 SO 4200/09 ER-B -); er geht hier auf Übernahme der Kosten für eine Integrationshelfer.
  • SG Stuttgart, 26.11.2008 - S 20 SO 8202/07

    Übernahme der Kosten für eine ambulante heilpädagogische Übungsbehandlung;

    Da die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe grundsätzlich als Geldleistungsanspruch ausgestaltet ist (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 20.05.2008, L 7 SO 1009/08 ER-B m.w.N.), geht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der heilpädagogischen Übungsbehandlung.
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